Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Plastiksack mit einem Teil der Beute am Tatort zurückgelassen wurde. Offensichtlich musste der Beschuldigte die Bijouterie überstürzt verlassen. Er hatte somit kaum Zeit für die behauptete Fürsorge. Zudem ist seine Darstellung realitätsfern, wenn man bedenkt, wie er das Opfer zuvor zugerichtet hat. | | | | | | | | 4.3.— Rechtliche Beurteilung | | | | | | | | 4.3.1.— a) Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der soeben erstellten Handlungen des Beschuldigten kann vorweg auf die Ausführungen im zuvor behandelten Mordfall von Opfer 3 verwiesen werden, nachdem jenes Verbrechen nach dem gleichen Muster ablief wie der Überfall auf Opfer 4. | | | | | | | | b)