Danach habe er noch einmal zugeschlagen, damit das Opfer aufhöre zu schreien. Diese Ausführungen des Beschuldigten sind als erfundene Schutzbehauptungen zu bezeichnen, wenn man sich die dem Opfer effektiv zugefügten Schädelfrakturen vor Augen führt, die nur mit enormer Gewaltanwendung bewirkt werden konnten. Der Beschuldigte lässt auch hier die Tendenz erkennen, seine Taten geschönt darzustellen. Unglaubhaft ist namentlich seine Schilderung, er habe sich vor dem Verlassen des Tatorts um sein Opfer gekümmert, indem er Wasser vom Hahn geholt und es ihm ins Gesicht geträufelt habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Plastiksack mit einem Teil der Beute am Tatort zurückgelassen wurde.