Allein dies aber ist noch kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass der Überfall zu zweit begangen wurde, indem dabei geplant gewesen wäre, dass er [der Beschuldigte] den Bijoutier mit der Waffe bedrohen und der Mittäter diesen dann fesseln würde. Der Beschuldigte nämlich kann ohne weiteres auch als Einzelperson ins Auge gefasst haben, den Verkäufer mit der Waffe einzuschüchtern und auf diese Weise dessen Widerstand zu brechen. Als dieser Plan in der Folge nicht aufging, brach er das Vorhaben nicht einfach ab, sondern entschied sich umgehend zur Anwendung brachialer Gewalt, wie er dies schliesslich schon in den früheren Fällen getan hatte. | | | | | | | | b)