Wohl führte der Beschuldigte beim Raub in Zürich im Unterschied zu den früheren Überfällen in einer Umhängetasche eine Waffe mit sich, welche er dann aber unmittelbar nach dem Betreten des Geschäfts wegen eines klemmenden Verschlusses nicht aus der Tasche habe ziehen können. Allein dies aber ist noch kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass der Überfall zu zweit begangen wurde, indem dabei geplant gewesen wäre, dass er [der Beschuldigte] den Bijoutier mit der Waffe bedrohen und der Mittäter diesen dann fesseln würde.