Zutreffend hat in diesem Zusammenhang schon die Vorinstanz ergänzend auch auf das übereinstimmende Tatmuster bei allen drei Verbrechen hingewiesen. Ausnahmslos wurden die betroffenen Juweliere mit massiven Faustschlägen an den Kopf niedergestreckt. Wohl führte der Beschuldigte beim Raub in Zürich im Unterschied zu den früheren Überfällen in einer Umhängetasche eine Waffe mit sich, welche er dann aber unmittelbar nach dem Betreten des Geschäfts wegen eines klemmenden Verschlusses nicht aus der Tasche habe ziehen können.