| | | | | | | | 4.2.5.— Würdigung der gesamten Beweislage | | | | | | | | a) Die vom Beschuldigten geschilderte Sachdarstellung, dass er den Raubüberfall auf die Bijouterie nicht allein, sondern zusammen mit einem Mittäter verübt habe, findet in den Untersuchungsergebnissen keine Stütze. Es steht daher ausser Frage, dass der Beschuldigte auch bei diesem Überfall gleich wie bei den vorangegangenen Raubtaten in Wetzikon und Glarus vor Ort als Einzeltäter handelte. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang schon die Vorinstanz ergänzend auch auf das übereinstimmende Tatmuster bei allen drei Verbrechen hingewiesen.