Schliesslich ist festzuhalten, dass im Juweliergeschäft zwar eine Videokamera installiert war, diese jedoch nur das Live-Bild aus dem Verkaufsraum ins dahinterliegende Büro übertrug, ohne aber die Vorgänge im Laden gleichzeitig aufzuzeichnen. Als Fazit bleibt damit, dass sich trotz breit angelegter und aufwändiger Untersuchung keine gesicherten Anhaltspunkte für die Tatbeteiligung eines Mittäters ergaben. Anzufügen ist zudem noch, dass während und nach dem Raubüberfall im Juweliergeschäft kein akustischer Alarm losging; auch bestand keine direkte Alarmverbindung von der Bijouterie zur nahegelegenen Polizeiwache. | | | | | | | | 4.2.5.— Würdigung der gesamten Beweislage | | | | | | | | a)