| | | | | | | | 4.2.— Tatverhalten des Beschuldigten | | | | | | | | Der Beschuldigte ist geständig, am 22. Februar 2007 die Bijouterie von Opfer 4 überfallen und ausgeraubt zu haben. Sein Verteidiger machte jedoch an der Berufungsverhandlung unter Verweis auf bereits in der Untersuchung gemachte Angaben seines Mandanten geltend, dass nicht dieser, sondern ein am Raub beteiligter Komplize den Juwelier getötet habe. Der Beschuldigte sei daher von diesem Vorhalt freizusprechen, zumal er selber bei seinen Schlägen gar keinen Tötungsvorsatz gehabt habe. Im Folgenden ist damit der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Tod von Opfer 4 zu klären.