Demnach ist der vom Beschuldigten in seiner Berufung gestellte Antrag, er sei im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf die Bijouterie von Opfer 3 bloss wegen fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen, abzuweisen. | | | | | | | | 4.— Raubüberfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4 | | | | | | | | 4.1.— Unbestrittener Sachverhalt | | | | | | | | Anhand der Untersuchungsergebnisse ist der nachfolgende Sachverhalt erstellt und wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten: | | | | | | | | a) Am Donnerstagmorgen, 22. Februar 2007, wurde kurz nach 09.00 Uhr die Bijouterie von Opfer 4 überfallen. Dabei wurde der damals allein im Geschäft anwesende knapp 48-jährige Juwelier getötet.