Eine Qualifizierung der Raubhandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB entfällt, da der Qualifikationsgrund der Lebensgefährdung durch die vorsätzliche Tötung konsumiert wird (Trechsel/Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB). Der Beschuldigte hat sodann den Raubüberfall in voller Schuldfähigkeit verübt, wie dies gutachterlich fundiert und schlüssig dargelegt und im Übrigen im Berufungsverfahren auch nie bestritten worden ist. Demnach ist der vom Beschuldigten in seiner Berufung gestellte Antrag, er sei im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf die Bijouterie von Opfer 3 bloss wegen fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen, abzuweisen.