Diese Aussage aber unterstreicht nur zusätzlich die Absurdität der Bemühungen des Beschuldigten, sich hinterher in ein besseres Licht stellen zu wollen. | | | | | | | | 3.3.— Fazit | | | | | | | | Der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zum Nachteil von Opfer 3 zu verurteilen. Zusätzlich hat er sich in Idealkonkurrenz des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (siehe dazu Trechsel/ Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB; hierzu ist anzufügen, dass in diesem Schuldpunkt bereits das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Qualifizierung der Raubhandlung im Sinne von Art.