Das brachiale Vorgehen des Beschuldigten, bei dem er einen tödlichen Ausgang für sein Opfer unzweifelhaft in Betracht zog, war ausschliesslich darauf ausgerichtet, bei seinem Überfall unbehelligt Beute zu machen. Die brutale Tat zeugt von höchster Niederträchtigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben eines Mitmenschen und weist damit alle Merkmale eines Raubmordes im Sinne von Art. 112 StGB auf. | | | | | | | | e) Der Beschuldigte zeigte auch nach der Tat nicht das geringste Mitgefühl, indem er das schwerverletzte am Boden liegende Opfer 3 achtlos zurückliess. In der Untersuchung machte er zwar geltend, er habe vor dem Weggehen den Alarmknopf bei der Ladentheke gedrückt.