| | | | | | | | d) Bereits die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, mit welcher Gefühlskälte und Entschlossenheit der Beschuldigte bei seinem Überfall in der Bijouterie von Opfer 3 vorging. Der Beschuldigte streckte den Juwelier mit der Faust nieder und schlug auch noch auf ihn ein, als er bereits gefesselt und wehrlos war. Das brachiale Vorgehen des Beschuldigten, bei dem er einen tödlichen Ausgang für sein Opfer unzweifelhaft in Betracht zog, war ausschliesslich darauf ausgerichtet, bei seinem Überfall unbehelligt Beute zu machen.