Ein für Mord typischer Fall ist namentlich die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes. Es genügt dabei bereits, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattgefunden hat; es ist insoweit unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Phase der Aneignung der Beute und ob er ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer tatsächlichen oder vermuteten Reaktion des Opfers getötet hat (BGer 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012, E. 2.1; BGE 115 IV 187; siehe auch BSK-Schwarzenegger, N 10 zu Art. 112 StGB; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 112 StGB). | | | | | | | | d)