112 StGB). Mord zeichnet sich demnach durch die aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation ist in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat vorzunehmen (BGer 6S.84/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 2.2; BGE 120 IV 265 E. 3a S. 274). Ein für Mord typischer Fall ist namentlich die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes.