Er nahm in Kauf, dass er sein Opfer tödlich verletzen könnte. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird, festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tod seines Opfers eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Eventualvorsatz ist im Hinblick auf die Strafbarkeit der Handlung dem direkten Vorsatz gleichgestellt (Art. 12 Abs. 2 StGB). | | | | | | | | c) Eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).