1 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, die vom Beschuldigten verübte Tat sei als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie als fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu beurteilen. Es sei nämlich durch die Untersuchung nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte den Tod von Opfer 3 in Kauf genommen habe, als er auf ihn einschlug. | | | | | | | | 3.2.2.— a) Die äusserlich sichtbaren Kopfverletzungen von Opfer 3 wurden nach dem Überfall fotografisch festgehalten. Nur schon diese Fotos belegen, dass der Beschuldigte mit ungemeiner Wucht auf den Kopf seines Opfers eingeschlagen haben muss;