Auf die Frage, weshalb er in der Untersuchung von einem Mittäter sprach, führte er aus, man solle dem Urteil seine jüngsten Aussagen zugrunde legen und nicht das, was er früher einmal gesagt habe. In dieser Aussage spiegelt sich das eigentümliche Verhältnis des Beschuldigten zur Wahrheit. Auch hier versucht er, den Sachverhalt nach seinen Vorstellungen zu formen. | | | | | | | | 3.2.— Rechtliche Würdigung | | | | | | | | 3.2.1.— Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich seines brutalen Überfalls auf den Bijoutier Opfer 3 wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.