| | | | | | | | b) Der Beschuldigte hatte zwar anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 27. Januar 2010 sein Geständnis vorübergehend widerrufen und geltend gemacht, dass ein Mittäter Opfer 3 getötet habe. Bei diesem später zurückgezogenen Einwand handelte es sich um eine reine Schutzbehauptung. Die am Tatort sichergestellten Spuren geben keine Rückschlüsse auf die Anwesenheit eines zweiten Täters. Zudem konnten in der Bijouterie von Opfer 3 am Boden Schuhsohlenprofile eruiert werden, welche eine erkennbare Ähnlichkeit mit entsprechenden Spuren in der vom Beschuldigten drei Tage zuvor überfallenen Bijouterie von Opfer 2 aufwiesen.