___ keine Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Dieser hat sich damit beim Überfall auf Opfer 2 des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. | | | | | | | | | | | | 3.— Raubüberfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 3 | | | | | | | | 3.1.— Unbestrittener Sachverhalt | | | | | | | | a) Der Beschuldigte gesteht zu und stimmt darin mit der Anklage überein, am Freitag, 8. Juli 2005, um ca. 09.00 Uhr die Bijouterie von Opfer 3 überfallen zu haben. Ebenso ist er geständig, beim Überfall mehrmals auf den damals allein anwesenden 67-jährigen Juwelier eingeschlagen zu haben.