4 StGB einzuordnen. Indem im Übrigen der Beschuldigte das Opfer nach dem Überfall schwer verletzt am Tatort zurückgelassen und er damit das Opfer jedenfalls eventualvorsätzlich seinem Schicksal (mögliches Versterben vor Ort aufgrund der zugefügten Verletzungen) überlassen hatte, erfüllte er zusätzlich den ebenfalls in Art. 140 Ziff. 4 StGB normierten Qualifikationsgrund der Herbeiführung einer Lebensgefahr (siehe dazu BSK-Niggli/Riedo, N 125 ff. zu Art. 140 StGB). | | | | | | | | 2.3.— Fazit | | | | | | | | Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind in Bezug auf die eben beurteilte deliktische Handlung von A.______ keine Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich.