Opfer 2 befand sich in Lebensgefahr, als der Beschuldigte nach dem Überfall aus der Bijouterie flüchtete und das schwer verletzte Opfer 2 seinem Schicksal überliess. Damit nahm er, insbesondere auch weil das Opfer bereits ein älterer Herr und dessen Konstitution daher für den Täter erkennbar nicht mehr die beste war, einen möglichen Tod von Opfer 2 in Kauf, nachdem er zuvor wissentlich und willentlich massiv mit der Faust auf den Kopf des Opfers eingeschlagen hatte. | | | | | | | | g) Ist somit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erstellt, ist die begangene Tat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB einzuordnen.