Schliesslich erwähnt der Arzt in seinem Bericht vom 27. März 2006 neben den bereits angesprochenen Beeinträchtigungen zusätzlich Empfindungsstörungen an den Händen. | | | | | | | | f) Abgesehen von den eben erörterten bleibenden gesundheitlichen Folgen hat der Beschuldigte sodann sein Opfer unmittelbar beim Überfall lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB verletzt. Nach der Einlieferung ins Spital musste Opfer 2 umgehend intubiert und sogleich ins Universitätsspital Zürich verlegt werden. Opfer 2 befand sich in Lebensgefahr, als der Beschuldigte nach dem Überfall aus der Bijouterie flüchtete und das schwer verletzte Opfer 2 seinem Schicksal überliess.