der kräftige und muskulöse Beschuldigte (siehe dazu nachfolgend E. 3.2.2. Bst. b) nahm dabei die massiven Verletzungsfolgen zweifelsfrei in Kauf und handelte daher in Bezug auf die zugefügten Verletzungen jedenfalls mit Eventualvorsatz, zumal er auf den ältlichen Bijoutier mehrmals eingedroschen und ihm selbst dann noch weitere Schläge versetzt hatte, nachdem er bereits zu Boden gegangen war. Insofern sind denn auch die vom Opfervertreter beschriebenen Spätfolgen und die damit verbundene Einbusse an Lebensqualität fraglos auf diese Untat zurückzuführen.