| | | | | | | | e) Die im IRM-Gutachten (act. VI/20) beschriebenen Verletzungen, welche Opfer 2 beim Überfall erlitt und einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt erforderlich machten, sind eingedenk auch der gravierenden Nachwirkungen als schwere Körperverletzung einzustufen. Für das Gericht steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sein damals 71-jähriges Opfer mit grosser Brutalität malträtiert hat; der kräftige und muskulöse Beschuldigte (siehe dazu nachfolgend E. 3.2.2.