sodann gilt im Sinne einer Generalklausel als tatbestandsmässig jede andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3). Bei letztgenannter Tatbestandsvariante berücksichtigt die Praxis namentlich die Dauer eines Spitalaufenthalts, eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und erlittenen Schmerzen; ferner fallen darunter auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, dem Betroffenen aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als er Hobbys nicht mehr ausüben kann (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 9 zu Art. 122 StGB;