Dieser Bestimmung zufolge liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), ebenso wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar oder jemand bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wird sowie wenn das Gesicht arg und bleibend entstellt wird (Abs. 2); sodann gilt im Sinne einer Generalklausel als tatbestandsmässig jede andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3).