StGB und gewärtigt dann eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn er beim Überfall das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt; der für eine Verurteilung nötige Vorsatz oder Eventualvorsatz muss dabei die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale umfassen (BGer 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 1a). | | | | | | | | b) Laut Anklage sowie dem Standpunkt der Vorinstanz verübte der Beschuldigte einen qualifizierten Raub, indem er dem Opfer zumindest eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung zufügte (act. 3 S. 7 f. sowie act. 163 S. 21-23). Das Merkmal der schweren Körperverletzung knüpft an den Tatbestand von Art.