Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Täter begeht einen qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB und gewärtigt dann eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn er beim Überfall das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt;