1 Abs. 1 StGB, bestreitet jedoch in ihrer Berufung das Vorliegen eines Qualifizierungsgrundes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, da ihrer Ansicht nach der Beschuldigte das Opfer beim Überfall nicht schwer verletzt habe. Unabhängig von der konkreten Einstufung der Verletzungen habe der Beschuldigte ohnehin nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung bewirken wollen. | | | | | | | | 2.2.2.— a) Gemäss Art.