Danach verlangte er vom Ladeninhaber auch noch Brillanten und Geld. Als dieser ihm erklärte, weder Geld noch Brillanten bei sich zu haben, schlug er ihm ein weiteres Mal ins Gesicht und eilte schliesslich davon. | | | | | | | | 2.2.— Rechtliche Würdigung | | | | | | | | 2.2.1.— Die Vorinstanz hat die eben beschriebene Tathandlung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Anklage als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB beurteilt. Die Verteidigung anerkennt die Verurteilung wegen Raubes im Sinne des Grundtatbestandes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, bestreitet jedoch in ihrer Berufung das Vorliegen eines Qualifizierungsgrundes nach Art.