Der zum Tatzeitpunkt knapp 58-jährige C.______ erlitt beim Überfall eine Hirnerschütterung, Rissquetschwunden und Prellungen im Gesicht und am Hinterkopf sowie Schürfungen am Rücken; er konnte das Spital am nächsten Tag wieder verlassen, litt danach aber noch einige Wochen an posttraumatischen Belastungsstörungen. | | | | | | | | Die Vorinstanz subsumiert den beschriebenen Überfall korrekt unter den Straftatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. | | | | | | | |