Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf alle eingeklagten Sachverhalte (dazu im Einzelnen oben S. 4 f. E. I.1.b) schuldig gesprochen. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die beiden folgenden Delikte und deren rechtliche Würdigung nicht mehr umstritten: | | | | | | | | a) Diebstahl vom 13. Juni 2005 in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1 | | | | | | | | Am 13. Juni 2005 betrat der Beschuldigte kurz nach 16 Uhr die Uhren-Bijouterie von Opfer 1. Er liess sich dort von der damals 75-jährigen Verkäuferin (Zivilklägerin 1) Damenuhren zeigen.