Die Parteien haben denn auch zu keinem Zeitpunkt gegen die ihnen frühzeitig angekündigte Änderung der Gerichtsbesetzung opponiert, so auch nicht anlässlich der Verhandlung vom 13. November 2014, als sie vom Vorsitzenden ausdrücklich danach gefragt wurden. | | | | | | | | III. | | | | Materielle Ausführungen zur Tat- und Schuldfrage | | | | | | | | 1.— Bereits rechtskräftig beurteilte Straftaten | | | | | | | | Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf alle eingeklagten Sachverhalte (dazu im Einzelnen oben S. 4 f. E. I.1.b) schuldig gesprochen.