Zudem konnte er anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 13. November 2014 auch unmittelbar einen eigenen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen. Die Mitwirkung des nunmehrigen Obergerichtspräsidenten beim vorliegenden Endentscheid bedeutet daher weder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Parteien noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf Behandlung der Streitsache durch ein verfassungsmässig besetztes Gericht. Die Parteien haben denn auch zu keinem Zeitpunkt gegen die ihnen frühzeitig angekündigte Änderung der Gerichtsbesetzung opponiert, so auch nicht anlässlich der Verhandlung vom 13. November 2014, als sie vom Vorsitzenden ausdrücklich danach gefragt wurden.