30 Abs. 1 BV unbedenklich, ohne dass eine Wiederholung des ersten Teils der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre. Der gesamte bisherige Prozessstoff ist säuberlich dokumentiert, sodass sich der neue Obergerichtspräsident darüber lückenlos ins Bild zu setzen vermochte (siehe dazu BGE 117 Ia 133, S. 134). Zudem konnte er anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 13. November 2014 auch unmittelbar einen eigenen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen.