Indes wurden die materiellen Voraussetzungen bei keinem der vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände geändert; eingeführt wurden einzig die neuen Sanktionsbezeichnungen (Freiheitsstrafe anstelle von Zuchthaus bzw. Gefängnis; siehe AS 2006 S. 3502 ff.). Deshalb wäre es nur der Lesbarkeit des Entscheids abträglich, würden im Folgenden allein der juridischen Genauigkeit wegen alt- und neurechtliche Bestimmungen nebeneinander zitiert. Kommt hinzu, dass das mit der Änderung vom 13. Dezember 2002 ebenfalls neu normierte Massnahmenrecht gemäss Art. 56-65 StGB auch bei Tätern zum Zuge kommt, welche vor dem 1. Januar 2007 straffällig geworden sind (siehe Ziff.