Dem Beschuldigten werden vorliegend mit Ausnahme des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB Kapitalverbrechen vorgehalten. Insoweit ist eine schuldangemessene Strafe absehbar, bei der ein bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 42 und Art. 43 StGB von vornherein ausser Frage steht (siehe auch den von der Verteidigung selber gestellten Antrag; oben Antrag Ziff. 4). Von daher erweist sich das neue Recht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 verübten Straftaten nicht als das mildere. Insofern wäre daher das bisherige Recht anzuwenden. | | | | | | | | e) Indes wurden die materiellen Voraussetzungen bei keinem der vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände geändert;