| | | | | | | | c) Bei dem im Lichte von Art. 2 Abs. 2 StGB konkret vorzunehmenden Vergleich ist das Recht bei Begehung und bei Beurteilung nicht abstrakt zu betrachten, sondern es ist anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Es ist dabei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, was bedeutet, dass nicht beide Rechte partiell angewendet werden können, z.B. für die Strafbarkeit ein anderes als für die Folge (Trechsel/Vest, StGB PK, N 11 zu Art. 2 StGB; BSK-Popp/Berkemeier, N 18 zu Art. 2 StGB). | | | | | | | | d) Dem Beschuldigten werden vorliegend mit Ausnahme des Diebstahls im Sinne von Art.