Der Beschuldigte beging die ihm angelasteten Straftaten teilweise unter altem Recht (siehe oben S. 4 f. E. I.1.b). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anwendbar, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Sind bei mehreren Taten einzelne nach altem, andere nach neuem Recht zu würdigen, ist am Ende eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB auszufällen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar [nachfolgend StGB PK], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 2 StGB). | | | | | | | | c)