408 StPO hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Berufung eintritt, in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Sind wie hier bei einer Teilanfechtung einzelne Urteilspunkte des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen, so sind diese rechtskräftigen Punkte im Berufungsentscheid vorab aufzuführen (Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 408 StPO). | | | | | | | | 4.— Die Berufung des Beschuldigten ist beim Obergericht unter der Nummer OG.2012.00033 erfasst. Die Berufung der Privatkläger D.______, E.______ und F.______ ist im Geschäftsverzeichnis mit der Nummer OG.2012.00034 vermerkt. Die Berufungen werden gemeinsam behandelt;