Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die unangefochtenen Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt in Bezug auf zunächst angefochtene Punkte, wenn das Rechtsmittel später wieder zurückgezogen wird (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). | | | | | | | | 2.—