Daraufhin folgten die Plädoyers der Parteivertreter zu den Sanktionsfolgen und den noch strittigen Zivilansprüchen. Die Ausführungen des Beschuldigten sowie die Erläuterungen des Gutachters wurden schriftlich protokolliert und zudem mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet (siehe dazu Art. 78 Abs. 5bis StPO). Die Vorbringen der Parteivertreter zur Sache sind dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen. | | | | | | | | 8.— An seiner Sitzung vom 27. März 2015 entschied das Obergericht über die Straf- und Nebenfolgen. Die Parteien haben auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet; der Entscheid des Obergerichts wird darum schriftlich eröffnet (Art. 84 Abs. 3 StPO).