hinsichtlich der dabei gemachten Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die eingereichten Schriftsätze verwiesen. | | | | | | | | b) Am 21. Juni 2013 fällte das Obergericht einen Zwischenentscheid. Darin hielt das Obergericht zunächst fest, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren und urteilte sodann über die Tat- und Schuldfrage. | | | | | | | | 6.— a) Am 19. August 2013 ordnete die Verfahrensleitung im Hinblick auf die Überprüfung der erstinstanzlich verfügten Verwahrungsmassnahme eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten an. | | | | | | | | b)