342 Abs. 1 lit. a StPO eine Zweiteilung des Berufungsverfahrens im Sinne eines sogenannten Schuldinterlokuts (siehe dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 342 StPO). Sie legte fest, dass zunächst die Tat- sowie die Schuldfrage beurteilt und dann in einem zweiten Verfahrensteil allfällige Straf- und Nebenfolgen geprüft werden. | | | | | | | | 5.— a) Am 14. März 2013 wurde der Beschuldigte vom Obergericht zu sämtlichen Anklagepunkten persönlich befragt. Am 21. März 2013 plädierten die Parteivertreter zur Tat- und Schuldfrage; hinsichtlich der dabei gemachten Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die eingereichten Schriftsätze verwiesen.