Die Berufung von Opfer 2 wurde unter der Verfahrensnummer OG.2012.00035 erfasst. Mit Schreiben vom 3. April 2014 zog allerdings Opfer 2 seine Berufung noch vor Abschluss der Parteiverhandlungen wieder zurück (siehe dazu Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2014 wurde daraufhin das Berufungsverfahren OG.2012.00035 als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. | | | | | | | | d) Die Staatsanwaltschaft sowie die übrigen Privatkläger haben gegen das vorinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ergriffen. | | | | | | | | 4.— Die Verfahrensleitung verfügte in Anwendung von Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 342 Abs. 1 lit.