und C.______ seien auf den Zivilweg zu verweisen. | | | | | | | | 7. Es sei dem Geschädigten B.______ eine Genugtuung von Fr. 20‘000.‑ zuzusprechen, wovon Fr. 8‘000.‑ der Beschuldigte direkt dem Geschädigten zu bezahlen habe. | | | | | | | | 8. Die nicht in Rechtskraft erwachsenen Ziff. 17 bis 22 des Urteils des Kantonsgerichtes [Zivilansprüche von D.______, E._____ und F.______] seien zu bestätigen. | | | | | | | | 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.