{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nb) Bei der Bezifferung der Basisgenugtuung beim Verlust eines Elternteils bewegt sich die Doktrin in einer Spannbreite von Fr. 20‘000.‑ bis Fr. 40‘000.‑ (siehe dazu ZK-Landolt, N 439 ff. zu Art. 47 OR). Vorliegend ist der von E.______ und F.______ durch das Verbrechen an ihrem Vater erlittene seelische Schmerz ebenfalls als sehr gross zu bezeichnen, zumal die beiden Söhne, obwohl zur Tatzeit bereits volljährig, nach wie vor im elterlichen Haushalt lebten, was darauf schliessen lässt, dass ihre Beziehung zum Vater noch sehr eng war. Im Übrigen fallen bei E.______ und F.______ dieselben genugtuungserhöhenden Faktoren ins Gewicht, wie sie bereits zuvor bei der Bemessung der Genugtuung für D.______ erörtert worden sind. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint eine Genugtuung von je Fr. 35‘000.‑ für E.______ und F.______, wie von ihnen geltend gemacht, als angemessen. Deren Berufung ist damit ebenfalls gutzuheissen. Die vom Beschuldigten an E.______ und F.______ geschuldeten Genugtuungsbeträge sind ab Datum des Verbrechens am 22. Februar 2007 mit 5 % zu verzinsen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nVIII. |\n|\n|\n|\nZusammenfassung und Kostenregelung |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten A.______ nur in einem Nebenpunkt gutzuheissen ist, indem zusätzlich eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet wird. Mit allen übrigen Anträgen zur rechtlichen Würdigung der Straftaten, zur Strafzumessung, zur Verwahrung sowie zu den Zivilforderungen ist der Beschuldigte indes nicht durchgedrungen. Demgegenüber haben die Privatkläger D.______, E.______ und F.______ mit ihrer Berufung Erfolg, indem ihnen im beantragten Umfang eine finanziell höhere Genugtuung zuerkannt wird. |\n|\n|\n|\nIn formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.— a) Die Verfahrenskosten sind auf der Grundlage von Art. 6 bis 8 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5) zu bemessen. Beim vorliegenden Prozessausgang sind die auf Fr. 45‘000.‑ anzusetzenden Kosten des aufwändigen Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der zweiten psychiatrischen Begutachtung im Betrag von rund Fr. 28‘000.‑, jedoch ohne Dolmetscherkosten [siehe dazu Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO]) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte hat überdies der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 21‘459.‑ zurückzuerstatten, sofern er später einmal in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 64‘618.35 überbunden worden; die aus der Gerichtskasse finanzierten Kosten für die amtliche Verteidigung beliefen sich sodann auf Fr. 31‘111.‑ und sind vom Beschuldigten gegebenenfalls zurückzubezahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt, es seien dem Beschuldigten gestützt auf Art. 425 StPO die Verfahrenskosten insgesamt zu erlassen. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Stundung und Erlass setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Indes scheint die Bestimmung von Art. 425 StPO auch dahingehend verstanden zu werden, dass bereits die Strafbehörde bei der Auflage der Verfahrenskosten und der Festsetzung der Gebühren auf die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen hat (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2‑4 zu Art. 425). Dieser Auslegung schliesst sich das Obergericht nicht an. Eingedenk der Tatsache, dass die hiesigen Gerichtsgebühren im schweizerischen Vergleich eher im unteren Rahmen liegen und überdies die Gerichtskasse beim Kostenbezug den Betroffenen jeweils grosszügig Ratenzahlungen gewährt, wäre es in der Perspektive der Gemeinschaft der Steuerzahler schlechterdings unverständlich, würde bereits der Strafrichter auf vollständige Kostenbefreiung erkennen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n3.— a) Die Privatkläger D.______, E.______ und F.______ haben gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren, da sie mit ihren Anträgen auf Zusprechung höherer Genugtuungsbeträge durchgedrungen sind (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter hat für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen eine Honorarnote über Fr. 11‘953.70 (inklusive Mehrwertsteuer) eingereicht. Die Kostennote erscheint als plausibel und gerechtfertigt, weshalb der Beschuldigte den Privatklägern die Anwaltskosten zu erstatten hat. Für das vorinstanzliche Verfahren wurde der Beschuldigte zu einer Parteientschädigung an die Privatkläger im Betrag von Fr. 28‘026.55 verpflichtet; diese Anordnung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was im nachfolgenden Dispositiv entsprechend vorzumerken ist. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}