{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nbbb) B.______ war der Lebenspartner des vom Beschuldigten ermordeten Opfer 3 und wohnte mit ihm im gleichen Haushalt zusammen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Brutalität und Sinnlosigkeit der vom Beschuldigten verübten Mordtat erscheint mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Berechnungsansätze (siehe dazu ZK-Landolt, N 439 ff. zu Art. 47 OR) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 40‘000.‑ als gerechtfertigt. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nccc) Bei dieser Sachlage ist daher die von B.______ eingeklagte Genugtuungsforderung unbekümmert um deren Anerkennung durch den Beschuldigten in der Untersuchung materiell ausgewiesen. Infolgedessen ist der Beschuldigte von der Vorinstanz zu Recht dazu verurteilt worden, dem Privatkläger B.______ Fr. 28‘000.‑ Genugtuung zu bezahlen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n3.— Schadenersatzforderung von C.______ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\na) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung von C.______ im Betrag von Fr. 100‘000.‑ anerkannt habe. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Der Beschuldigte verlangt in seiner Berufung die Aufhebung der betreffenden Urteilsziffer; die Schadenersatzklage von C.______ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung führt er an, C.______ habe bereits von der Versicherung eine Entschädigung von rund Fr. 300‘000.‑ erhalten; die von ihm nun zusätzlich „als ungedeckter Schaden“ geltend gemachte Forderung von Fr. 100‘000.‑ sei nicht liquid. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) Der Beschuldigte hat in der Untersuchung anlässlich der Einvernahme vor Verhöramt am 7. August 2009 eine Schadenersatzforderung von C.______ im Betrag von Fr. 100‘000.‑ ausdrücklich und vorbehaltlos anerkannt. Diese Forderungsanerkennung erfolgte dabei in Kenntnis des Umstandes, dass im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in Zürich bereits die Versicherung eine Entschädigung von rund Fr. 300‘000.‑ an C.______ ausbezahlt hat. Die Schuldanerkennung des Beschuldigten ist rechtsgültig erfolgt, zumal er hierbei keinen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR geltend macht. Im Übrigen kann zur Rechtsverbindlichkeit der Schuldanerkennung vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung von B.______ verwiesen werden. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nd) Demnach hat die Vorinstanz zu Recht von der Schuldanerkennung des Beschuldigten hinsichtlich der Schadenersatzforderung von C.______ im Betrag von Fr. 100‘000.‑ Vormerk genommen. Dies führt auch in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung des Beschuldigten. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.— Genugtuungsforderung von D.______ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\na) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin D.______ als Genugtuung Fr. 40‘000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen. D.______ beantragt in ihrer Berufung die Erhöhung dieses Betrags auf Fr. 60‘000.‑. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) aa) Der Beschuldigte hat beim Raubüberfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie in Zürich den Ehemann von D.______ ermordet. Beim Verlust des Ehegatten als Folge einer unerlaubten Handlung spricht sich die Lehre unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung überwiegend für eine Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 40‘000.‑ aus; dieser „Einstiegsbetrag“ ist dann in einem zweiten Schritt nach Massgabe der spezifischen Umstände des konkreten Einzelfalls entweder herabzusetzen oder zu erhöhen (siehe zum Ganzen ZK-Landolt, N 436‑455 zu Art. 47 OR). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbb) D.______ hat durch den Verlust ihres damals 48-jährigen Ehemannes, mit dem sie nach glaubhafter Schilderung ihres Rechtsvertreters eine langjährige und harmonische Ehe mit zwei gemeinsamen Kindern in vereintem Haushalt geführt hat, unermessliches Leid erfahren. Es ist daher die durch den Tod des Ehemannes und Familienvaters erlittene objektive immaterielle Unbill (siehe dazu ZK-Landolt, N 456 zu Art. 47 OR) als sehr massiv zu werten. Genugtuungserhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten am verübten Verbrechen sehr schwer wiegt; seine Tat war absolut sinnlos, brutal und skrupellos. Belastend war für D.______ ferner auch die anhaltende Ungewissheit über den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens, nachdem der Beschuldigte seine eigentliche Täterschaft an der Ermordung ihres Ehemannes abgestritten bzw. diese Tat als ungewollte Folge des Überfalls darzustellen versuchte. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) In Würdigung der dargelegten Umstände erscheint vorliegend eine Genugtuung in der von D.______ beantragten Höhe von Fr. 60‘000.‑ als gerechtfertigt. In diesem Sinne ist die Berufung von D.______ gutzuheissen und der Beschuldigte zur Bezahlung des genannten Betrages zu verpflichten, verzinslich zu 5 % ab Tatzeitpunkt am 22. Februar 2007. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n5.— Genugtuungsforderung von E.______ und F.______ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\na) E.______ und F.______ sind die Söhne des vom Beschuldigten umgebrachten Opfer 4. Sie waren zur Tatzeit knapp 19- bzw. 21-jährig und lebten noch zu Hause bei den Eltern. Erstinstanzlich ist ihnen eine Genugtuung von je Fr. 15‘000.‑, zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2007, zuerkannt worden. Sie beantragen berufungsweise eine Erhöhung der Genugtuung auf je Fr. 35‘000.‑. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}