{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nbb) Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Im Adhäsionsprozess gilt gleich wie im separaten Zivilprozess die Dispositionsmaxime. Damit ist es dem Zivilkläger überlassen, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch geltend macht; die beschuldigte Person wiederum ist frei, diesen zu bestreiten oder anzuerkennen (Art. 124 Abs. 3 StPO und Art. 358 Abs. 1 StPO). Aus der Freiheit der Parteien resultiert eine Bindung des Gerichts: Es darf nicht mehr zusprechen, als der Kläger verlangt, aber auch nicht weniger, als der Beschuldigte anerkannt hat (analog Art. 58 Abs. 1 ZPO) (siehe zum Ganzen: Droese, Zivilklage nach Strafprozessordnung, in: HAVE, Haftpflichtprozess 2011, S. 57). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ncc) Der Beschuldigte machte seine Aussage vor dem Verhörrichter in Anwesenheit seines Verteidigers sowie der Dolmetscherin. Anhand der Fragestellung konnte er die ihm entgegengehaltene Ersatzforderung ohne weiteres zuordnen und in ihrer Bedeutung erfassen. Er hat die Forderung dabei vorbehaltlos anerkannt und hat seine entsprechende Erklärung unterschriftlich bekräftigt. Die Anerkennung einer Zivilforderung ist jederzeit möglich, so auch bereits im Untersuchungsstadium (siehe dazu BSK-Dolge, N 7 zu Art. 124 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch in der Berufung nicht dargetan, inwiefern der Beschuldigte bei seiner Anerkennungserklärung vor Verhöramt einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen wäre. Die von ihm damals geäusserte und entsprechend zu Protokoll genommene Schuldanerkennung ist damit verbindlich. Im Übrigen ist es durchaus sinnvoll, bereits im Untersuchungsstadium zu klären, inwieweit Zivilansprüche im Hinblick auf das Hauptverfahren tatsächlich noch strittig sind. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass in diesem Verfahrensstadium der Geschädigte seine Forderung häufig noch nicht detailliert belegt hat. Dazu ist er nämlich spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 2 StPO). Wenn daher der Beschuldigte die Forderung gleichwohl anerkennt, bringt er damit letztlich vorbehaltlos zum Ausdruck, dass er diese der Höhe nach als plausibel erachtet und nicht auf einer umfassenden Substanziierung derselben beharrt. Es widerspricht daher Treu und Glauben, hinterher die Anerkennung unter Hinweis auf eine angeblich nicht ausreichend nachgewiesene Forderungssumme zu widerrufen. In diesem Zusammenhang ist nämlich wesentlich, dass der Geschädigte, nachdem der Beschuldigte die Forderung in der Untersuchung anerkannt hat, überhaupt keine Veranlassung mehr hat, seine Forderung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch eingehend zu substanziieren und Beweise aufzulegen. Könnte nun der Täter die frühere Anerkennung an der Hauptverhandlung ohne weiteres widerrufen, liefe der Geschädigte daher Gefahr, dass seine Forderung mangels Substanziierung auf den Zivilweg verwiesen oder – für ihn noch gravierender ‑ mangels Beweis gar materiell abgewiesen würde (siehe dazu BSK-Dolge, N 13 zu Art. 123 StPO). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.— Genugtuungsforderung von B.______ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\na) Die Vorinstanz hat dem Privatkläger B.______ zu Lasten des Beschuldigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 28‘000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 28. Juli 2005 zuerkannt, dies zusätzlich zu der von der staatlichen Opferhilfe ausgerichteten Genugtuung in der Höhe von Fr. 12‘000.‑. Zur Begründung ihres Entscheids verwies die Vorinstanz auch hier auf die in der Untersuchung erfolgte Anerkennung der geltend gemachten Genugtuungsforderung durch den Beschuldigten. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung, es sei B.______ eine Genugtuung von Fr. 20‘000.‑ zuzusprechen, wovon Fr. 8‘000.‑ vom Beschuldigten direkt an den Geschädigten zu bezahlen seien. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, dass er einen Genugtuungsanspruch von B.______ von insgesamt Fr. 20‘000.‑ anerkannt habe; nachdem B.______ bereits Fr. 12‘000.‑ von der Opferhilfe erhalten habe, schulde er folglich dem Geschädigten noch Fr. 8‘000.‑. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\naa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung ebenso die von B.______ ihm gegenüber geltend gemachte Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 28‘000.‑ anerkannt hat. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Anerkennung wurde bereits zuvor im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung von B.______ erörtert; es kann darauf verwiesen werden (E. VII. 1. Bst. c). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbb) Der Beschuldigte vertritt in seiner Berufung den Standpunkt, B.______ habe Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20‘000.‑. Nachdem B.______ bereits von der staatlichen Opferhilfe Fr. 12‘000.‑ als Genugtuung erhalten habe, schulde er [der Beschuldigte] dem Geschädigten noch Fr. 8‘000.‑. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\naaa) Leistet der Staat gegenüber dem Geschädigten Opferhilfe, gehen im entsprechenden Umfang die Ansprüche des Opfers gegenüber dem Straftäter auf den Staat über (Art. 14 Abs. 2 aOHG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung; heute Art. 7 Abs. 1 OHG). Indem vorliegend B.______ von der staatlichen Opferhilfe eine Genugtuung im Betrag von Fr. 12‘000.‑ ausbezahlt erhalten hat und ihm nun von der Vorinstanz zusätzlich Fr. 28‘000.‑ an Genugtuung zuerkannt worden sind, wird ihm unter dem Titel Genugtuung im Ergebnis ein Anspruch von Fr. 40‘000.‑ zugestanden. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}